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Geschäftsbereich Photovoltaikanlagen Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Unterlagen 1.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und gelten 30 Tage ab Erstellung. Preise und Leistungsbeschreibungen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung geändert werden. 1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen behält sich SEC eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SEC Dritten zugänglich gemacht werden. Wird ein SEC-Angebot nicht angenommen, so sind hierzu gehörige Zeichnungen und andere technische Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 1.3 Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie notwendige Bauunterlagen sind SEC rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. 1.4 SEC liefert für jedes realisierte Projekt eine vollständige Dokumentation auf CD-ROM.
2. Beschaffenheit und Umfang von Lieferungen und Leistungen 2.1 Für die Beschaffenheit und den Umfang von Lieferungen und Leistungen von SEC sind ein Werklieferungsvertrag oder eine Auftragsbestätigung von SEC maßgeblich. 2.2 Bei Widersprüchen gelten nacheinander a) der Werklieferungsvertrag bzw. die Auftrags-bestätigung, b) die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden AGBs von SEC, c) das Angebot. 2.3 Nebenabreden gelten nur nach schriftlicher Bestätigung. 2.4 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies für die Standorte der Projekte gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. 2.5 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Bezugnahme auf nationale oder internationale Normen dient nur der Beschreibung und begründet keine Haftung. 2.6 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Eigentumsvorbehalt 3.1 SEC behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen Lieferungen und Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Sofern eine Teilabnahme vorgenommen wird, behält sich SEC das Eigentum und das Verfügungsrecht an dieser Teilanlage bis zum Eingang aller diesbezüglichen Teilzahlungen vor. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. 3.2 Soweit die Liefer- und Leistungsgegenstände Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind, behält sich SEC bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine das Recht vor, die bereits gelieferten Teile auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und in sein Eigentum zurückzuführen. 3.3 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, erhält SEC ein Miteigentumsrecht in Höhe des Wertes dieser Liefergegenstände.
4. Gefahrübergang und Abnahme 4.1 SEC trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 4.2 Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von SEC nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat SEC Anspruch auf Bezahlung der bisher gelieferten Teile und ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Hierzu gehören insbesondere auch die kompletten Planungskosten für die Anlage.
4.3 Der Auftragsgegenstand ist nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, auch wenn gegebenenfalls eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall vorzeitiger Inbetriebnahme. 4.4 Die Abnahme hat spätestens binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung und Anzeige an den Auftraggeber zu erfolgen. Eine andere Frist kann im Werklieferungsvertrag vereinbart werden. In sich geschlossene Teile der Anlage sind auf Verlangen von SEC gesondert abzunehmen. Mit der Abnahme des Teils geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. 4.5 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit Beginn des Verzuges auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die SEC nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, sowie im Falle der einvernehmlichen Übergabe der von SEC bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers.
5. Lieferzeit, Termine, Rücktritt 5.1 Die im Werksvertrag bzw. der Auftragsbestätigung genannten Termine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich. 5.2 Termine sind zu verlängern, wenn und soweit eine Behinderung durch den Auftraggeber zu vertreten ist oder bei Streik und Aussperrung im Betrieb von SEC oder in einem unmittelbar von SEC beauftragten Betrieb. 5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, welche die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht von SEC zu vertreten sind, berechtigen SEC die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 5.4 Wird der geplante Liefertermin aus Gründen, die durch SEC zu vertreten sind, nicht eingehalten, so sind beide Vertragsteile nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 6 Wochen und deren fruchtlosem Ablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind dann für beide Parteien ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 5.5 SEC haftet nicht für verzögerte oder Nichtlieferung, die darauf beruht, dass ein Zulieferer nicht oder nicht rechtzeitig liefert. SEC wird jedoch etwaige Schadensersatzansprüche gegen solche Zulieferer an den Kunden abtreten.
6. Ausführungsbestimmungen 6.1 Vor Beginn der Arbeiten von SEC auf der Baustelle muss der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen sowie eventuell notwendige behördliche Genehmigungen beibringen. Vereinbarte Abschlagszahlungen sowie Sicherheitsleistungen müssen bei SEC eingegangen sein. 6.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß SEC ungehindert auf die Baustelle gelangen kann. Insbesondere Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge müssen sichergestellt sein. SEC werden Lager- und Arbeitsplätze sowie ein Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs trägt der Auftraggeber. SEC ist für die Entsorgung von Verpackungsmaterial und anderen Abfällen selbst verantwortlich. 6.3 SEC beachtet bei der Ausführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Es obliegt SEC, die Ausführung der vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf der Arbeitsstätte zu sorgen.
7. Vergütung, Preisstellung 6.4 Es gelten grundsätzlich die vereinbarten Preise aus dem Werklieferungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Für von SEC gelieferte schlüsselfertige Anlagen gelten die Preise frei Baustelle inklusive aller Nebenkosten wie Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Für Einzelkomponenten werden die Nebenkosten getrennt ausgewiesen und berechnet. 6.5 Wird durch Auftragsänderungen oder Anordnungen des Auftraggebers der Leistungsumfang geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vor der Ausführung zu vereinbaren. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht vertraglich vorgesehen waren, sofern der Auftraggeber diese Leistungen verlangt oder SEC diese Leistungen durchgeführt hat, weil sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.
6.6 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden von SEC Zuschläge berechnet, die sich in ihrer Höhe an den ortsüblichen Stundensätzen orientieren. 6.7 Alle genannten Preise verstehen sich rein netto ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. 6.8 Nicht vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Abzüge sind unzulässig.
7. Zahlungsbedingungen 7.1 Die Zahlungsbedingungen werden ausschließlich im Werklieferungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung von SEC geregelt. 7.2 In sich abgeschlossene Teile der Lieferung und Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung des noch ausstehenden Teils endgültig abgenommen und Zahlung verlangt werden. 7.3 Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn SEC über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und unentgeltlich eingelöst wurde. 7.4 Zahlungen per Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch SEC. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 7.5 Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist SEC berechtigt, die ausstehenden Forderungen mit einem Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz gemäß zu verzinsen. 7.6 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder werden ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst, ist SEC berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wurde, dass SEC nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 7.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben. Gegenüber SEC bestehende Ansprüche des Auftraggebers dürfen nur mit Zustimmung durch SEC abgetreten werden.
8. Rügepflicht, Mängelansprüche 8.1 Weisen Lieferungen und Leistungen von SEC Mängel auf, zu denen auch das Fehlen vereinbarter Eigenschaften zählt, so ist SEC verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, Ersatz zu liefern, oder Leistungen erneut zu erbringen. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von SEC verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber SEC die Vergütung mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit im Werksvertrag oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Frist vereinbart wurde. Durch die Vornahme von Gewährleistungsarbeiten oder Ersatzlieferungen verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist um höchstens 3 Monate, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistung vorgeschrieben ist. 8.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme oder Teilabnahme. Die genannte Verpflichtung besteht nur, wenn festgestellte Mängel unverzüglich nach der Abnahme, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Feststellung bei SEC schriftlich angezeigt werden. Eine verspätete Mängelanzeige gilt als Genehmigung der Lieferung oder Leistung. Im Falle eines später auftretenden Mangels ist dieser unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. 8.3 Endet eine SEC gesetzte angemessene Frist für die Behebung von Mängeln (mindestens 6 Wochen) erfolglos, so kann der Auftraggeber wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. 8.4 Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf normale Abnutzung und auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher physikalischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag weder vorausgesetzt noch üblicherweise zu erwarten sind
8.5 Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt, wenn er ohne vorherige schriftliche Genehmigung von SEC selbst die Mängelbeseitigung versucht. 8.6 Soweit nicht anders bestätigt oder vereinbart, verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers ein Jahr nach Abnahme des Vertragsgegenstandes.
9. Haftung 9.1 Ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von SEC und deren Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung über die genannten Gewährungleistungspflichten hinaus ausgeschlossen. 9.2 Eine Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, sowie sonstigen Vertragsverletzungen oder aus unerlaubter Handlung besteht für SEC nur bei grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. SEC haftet lediglich dem Grunde nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsgebrauch.
10. Schlussbestimmungen 10.1 Ergänzend gelten bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Vertragsabschluss und den Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs. 10.2 Erfüllungsort für alle sich aus einem Werklieferungsvertrag oder einer Auftragsbestätigung ergebenden Pflichten, sowie Gerichtsstand für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist Graz. 10.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird stets durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist.
SEC Sustainable Energy Concepts GmbH Stand 01.01.2010
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